Ablöseberechnungen werden erforderlich, um ggf. Betriebs-, Wartungs- und Instandhaltungskosten von Bauwerken zu ermitteln und mit der ermittelten Summe, Kosten, die in Zukunft für Betrieb und Wartung anfallen, die sogenannten Erhaltungskosten, zu einem bestimmten Zeitpunkt, meist ist die Übernahme eines Bauwerkes maßgeblich, vorab abzulösen, d. h. zukünftig anfallende Beträge im Voraus zu erstatten. Die Erstattung erfolgt in der Regel durch eine einmalige Zahlung.

Beispiele sind von Investoren erstellte Zufahrten und Abbiegespuren, die von Straßenbaulastträgern wie Städten, Kommunen, Kreisen, dem Landesbetrieb Straßenbau oder der Autobahn GmbH übernommen werden. Eine weitere breite Anwendung für Ablösungsberechnungen sind Kreuzungsvereinbarungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG), dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), und dem Bundeswasserstraßengesetz. Auch hier ist der Hintergrund, dass der einer Kreuzung sich belastend auf den zukünftig unterhaltungspflichtigen Straßenbaulastträger auswirken kann. Maßgeblich ist die ABBV -  Ablösebeträge-Berechnungsverordnung, ABBV-RL, bzw. ABBV-Richtlinien. Die Richtlinien sind per Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau verbindlich eingeführt. Die ABBV enthalten konkrete Rechenvorschriften zur Ermittlung der Ablösebeträge, d. h. der Erstattungsbeträge für die zukünftig anfallenden Erhaltungskosten.

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