Kanalnetzanzeigen und Generalentwässerungspläne, Anzeige von Abwasseranlagen nach § 57 Abs. 1 LWG, Kanalnetzanzeigen und Generalentwässerungspläne, nach dem Wasserrecht ist die Planung zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie der Betrieb von Kanalisationsnetzen der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Darüber hinaus haben die Betreiber für bestehende Kanalisationsnetze einen Bestandsplan über die Abwasseranlagen und deren Betrieb aufzustellen und bei Änderungen fortzuschreiben. Die Bezirksregierung ist nach Anhang I der Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz (ZustVU) als Obere Wasserbehörde zuständig, soweit es sich um öffentliche Kanalisationsnetze für Schmutz- und Mischwasser von mehr als 2.000 Einwohnerwerten handelt. Ansonsten sind die Kreise und kreisfreien Städte als Untere Wasserbehörden zuständig.

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