Die Linienbestimmung schließt an die Planungsstufe Vorplanung an. Die Bestimmung der Linienführung nach § 16 FStrG ist ein Grundentscheid für den Bau von Bundesfernstraßen. Die Linienbestimmung ist für die weitere Entwurfsbearbeitung der Straßenbauverwaltung verbindlich. Die Entscheidung nach § 16 FStrG hat reine verwaltungsinterne Bedeutung und damit keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Dritten. Sie  ist kein Verwaltungsakt und damit nicht selbstständig anfechtbar.

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