Planung zur Verbesserung des Ökosystems Gewässer, Gewässerrenaturierung. Durch Flurbereinigungsmaßnahmen in der 50er, 60er und 70er Jahren des 20. Jahrhunderts hat der Großteil der Gewässer eine Vielzahl seiner ökologischen Funktionen verloren und wurde zur einer überwiegenden fast ausschließlichen „Entwässerungseinrichtung“ reduziert bzw. degradiert. Gewässer dienten als Dränagevorfluten (Drainage) in Acker- und Kulturbau. Große Fläche in der Landwirtschaft wurden zusammengelegt und vereinigt, kleine Gewässerläufe verschwanden. Die Äcker (ggf. auch Weiden) wurden nunmehr zur Entwässerung dräniert, als Vorfluten für diese Dränagen (Drainagen) wurden vertiefte Gräben erstellt.
Übergeordnete Gewässer wurden für optimierten Flächenzuschnitt, zur Aufnahme der Drängräben und zum schnellen („schadlosen“) Abtransport des Wassers begradigt und vertieft, Sohlschwellen und Abstürze eingebaut.
Die verlorenen ökologischen Funktionen sind beispielweise Retentionen (Auen) und Lebensräume (häufig Auen). Weiterhin hatte die Vorgehensweise negativen Einfluss auf die Grundwasserneubildung.
Ziel der Ökologischen Gewässerentwicklung ist die weitestgehende Wiederherstellung dieser ursprünglichen Funktionen. Hierzu werden beispielsweise Sohlabstürze aus dem Gewässerlauf ausgebaut und durch Sohlgleiten oder Fischaufstiegsanlagen (Fischtreppen) ersetzt. Diese Maßnahmen verbessern die ökologische Durchgängigkeit, d. h. Tiere (Fische u. ä.) haben die Möglichkeit, dass Gewässer „hinauf“ und „hinunter“ zu wandern. Weitere Maßnahmen sind die Anlage von Umgehungsgerinnen und von Retentionsräumen, z. B. durch die Aufweitung von Gewässern. Die Erstellung, Schaffung von Retentionsräumen verbessert neben der Schaffung von Lebensräumen den Hochwasser- und Überflutungsschutz. Begrenzt werden solche Vorhaben durch die Beschränkungen im Grunderwerb, in der Flächenverfügbarkeit. D. h., die gewässerbegleitenden Flächen können nicht erworben werden und stehen damit nicht zur Verfügung. Die Maßnahmen zur ökologischen Gewässerentwicklung („Renaturierung“) sind nach Wasserrecht genehmigungspflichtig (LWG, WHG). Neben der wasserrechtlichen Genehmigung wird häufig eine naturfachliche Betrachtung (Eingriffs-, Ausgleichsermittlung) notwendig, um den Eingriff beurteilen zu können.