Im Rahmen eines GEP wird nachgewiesen, dass bzw. unter Berücksichtigung welcher Sanierungsmaßnahmen ein Kanalnetz unter Einbeziehung der städtebaulichen Entwicklung entsprechend den Regeln der Technik betrieben werden kann. Damit erfüllt der GEP die klassischen Merkmale einer anzeigepflichtigen Planung und unterliegt dementsprechend der Anzeigepflicht. Darüber hinaus kann der GEP wichtige Erkenntnisse über das Gefährdungspotential des überstauenden Kanalnetzes bei Starkregenereignissen bringen, so dass der Abwasserbeseitigungspflichtige in die Lage versetzt wird, ggf. Vorsorge zu treffen, um Sachschäden und die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Überstauungen und Überflutungen so gering wie möglich zu halten. Insoweit zeigt sich der Zusammenhang mit der Wahrnehmung der im Landeswassergesetz § 46 LWG verankerten kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht.

Der GEP ist ein umfangreiches Planwerk und dessen Aufstellung oft mit einem hohen Kosten- und Zeitaufwand verbun­den und sollte daher sinnvoller Weise Planungen von mindestens einem Jahrzehnt abdecken. Entsprechend sind auch Prognose-/Baugebiete in den Planungen zu berücksichtigen.

Ziel des GEP soll sein, nicht nur auf die hydraulische Leistungsfähigkeit des Kanalnetzes abzuzielen, sondern im Sinne einer ganzheitlichen Strategie, auch die baulichen und umwelt-/wasserwirtschaftlichen Belange zu berücksichtigen. Es soll dabei der aktuelle Ist-Zustand sowie die prognostizierte Entwicklung im Entwässerungsgebiet über einen Zeitraum von 2 mal 6 Jahren (12 Jahren) betrachtet werden. Dieser Zeitraum ist ausgerichtet an der alle 6 Jahre erforderlichen Vorlage der Abwasserbeseitigungskonzepte (ABK), so dass immer zwei ABK`s mit einem aktuellen GEP erarbeitet werden können.

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